Sozialhilferecht
Aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts sind Verträge zur Bestattungsvorsorge durch Sozialämter nicht kündbar, solange die Größenordnung des antizipierten Bestattungsvertrages in einem zeitgemäßen Verhältnis zu den allgemeinen Lebensumständen steht.
Im Zuge der Vermögensanrechnung (§ 90 SGB XII) bei der Berechnung eines Sozialhilfeanspruchs sind Bestattungsvorsorge und Sterbegeldversicherungen nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, die insoweit die vormalige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG aus dem Jahr 2003 bestätigt und fortführt, nur dann als „verwertbares Vermögen“ im Sinne des (§ 90 SGB XII) anzurechnen wenn diese einen „angemessenen Umfang“ überschreitet. Sofern diese jedoch angemessenen Umfangs sind, soll insoweit die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII greifen. So sollen überhöhte Beiträge in die Anrechnung einbezogen werden, die zu Lebzeiten aufgewendet worden sind, um einen Bezug von Sozialhilfe erst zu ermöglichen.
Quelle: wikipedia